Arbeitsgericht Düsseldorf, 2015-03-16, 15 Ca 9/15

15 Ca 9/15Labour CourtMar 16, 2015

Regest

1. Zur Eingruppierung eines Mitarbeiters im Ordnungs- und Servicedienst der Stadt Düsseldorf. 2. Die Tätigkeit im Ordnungs- und Servicedienst der Stadt Düsseldorf erfordert gründliche und vielseitige Fachkenntnisse (Entgeltgruppe 8 TVöD), jedoch keine gründlichen und umfassenden Fachkenntnisse (Entgeltgruppe 9 TVöD).

Full text

Arbeitsgericht Düsseldorf — 15 Ca 9/15 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2015-03-16

Aktenzeichen: 15 Ca 9/15

ECLI: ECLI:DE:ARBGD:2015:0316.15CA9.15.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: .

Leitsätze

  1. Zur Eingruppierung eines Mitarbeiters im Ordnungs- und Servicedienst der Stadt Düsseldorf.

  2. Die Tätigkeit im Ordnungs- und Servicedienst der Stadt Düsseldorf erfordert gründliche und vielseitige Fachkenntnisse (Entgeltgruppe 8 TVöD), jedoch keine gründlichen und umfassenden Fachkenntnisse (Entgeltgruppe 9 TVöD).

Tenor

1.Die Klage wird abgewiesen.

2.Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.Der Streitwert wird auf 6.591,65 € festgesetzt.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.