4 Ca 365/16•Arbeitsgericht Düsseldorf, 2016-07-08, 4 Ca 365/16
Arbeitsgericht Düsseldorf, 2016-07-08, 4 Ca 365/16
4 Ca 365/16Labour CourtJul 8, 2016
Regest
Indizien für die Vermutung, dass einer der in § 1 AGG genannten Gründe ursächlich für eine weniger günstige Behandlung gewesen ist, ergeben sich aus folgenden Umständen nicht: Ausschreibung einer Stelle als Vollzeitstelle (LAG Hamburg vom 19.02.2014 - 3 Sa 39/13 -, jurs), möglichrweise höherer Anteil von Männern an im IT-Bereich beschäftigten Personen (LAG Hamburg vom 19.02.2014 - 3 Sa 39/13 -, Juris), LAG Badfen-Württemberg vom 15.01.2016 - 19 Sa 27/15 -, juris), männliche Besetzung der Geschäftsführung des Arbeitgebers, die Forderung sehr guter Deutschkenntnisse in der Stellenausschreibung, wenn die Kommunikation mit Kunden ein wichtiger Bestandteil der Tätigkeit ist (LAG Baden-Württemberg vom 15.01.2016 - 19 Sa 27/15 -, juris), die Anforderung sehr guter Englischkenntnisse, weil der IT_Sektor in besonderer Weise durch die Kommunikation in englischer Sprache geprägt ist (LAG Baden-Württemberg vom 15.01.2016 - 19 Sa 27/15 -, juris).
Full text
Arbeitsgericht Düsseldorf — 4 Ca 365/16 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-07-08
Aktenzeichen: 4 Ca 365/16
ECLI: ECLI:DE:ARBGD:2016:0708.4CA365.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: §§ 15 Abs. 2, 7 Abs. 1, 1 AGG
Leitsätze
Indizien für die Vermutung, dass einer der in § 1 AGG genannten Gründe ursächlich für eine weniger günstige Behandlung gewesen ist, ergeben sich aus folgenden Umständen nicht:
Ausschreibung einer Stelle als Vollzeitstelle (LAG Hamburg vom 19.02.2014 - 3 Sa 39/13 -, jurs),
möglichrweise höherer Anteil von Männern an im IT-Bereich beschäftigten Personen (LAG Hamburg vom 19.02.2014 - 3 Sa 39/13 -, Juris), LAG Badfen-Württemberg vom 15.01.2016 - 19 Sa 27/15 -, juris),
männliche Besetzung der Geschäftsführung des Arbeitgebers,
die Forderung sehr guter Deutschkenntnisse in der Stellenausschreibung, wenn die Kommunikation mit Kunden ein wichtiger Bestandteil der Tätigkeit ist (LAG Baden-Württemberg vom 15.01.2016 - 19 Sa 27/15 -, juris),
die Anforderung sehr guter Englischkenntnisse, weil der IT_Sektor in besonderer Weise durch die Kommunikation in englischer Sprache geprägt ist (LAG Baden-Württemberg vom 15.01.2016 - 19 Sa 27/15 -, juris).
Tenor
1.Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3.Streitwert: 10.000,00 €.
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