Arbeitsgericht Düsseldorf, 2016-09-16, 14 BV 160/15

14 BV 160/15Labour CourtSep 16, 2016

Regest

1. Eine Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern, deren Wählbarkeitsvoraussetzung fehlt, weil sie einer Vereinigung angehören, die keine Gewerkschaft ist, verstößt gegen fundamentale Grund-sätze des gesetzlichen Wahlrechts. Der Verstoß ist so schwerwiegend, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr besteht. 2. Der Verstoß ist offensichtlich, wenn die diesbezügliche Kandidatenliste zugelassen wird, obwohl eine zumindest formell rechtskräftige Entscheidung existiert, die einer mit den Betriebsinterna vertrauten Person bekannt war.

Full text

Arbeitsgericht Düsseldorf — 14 BV 160/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-09-16

Aktenzeichen: 14 BV 160/15

ECLI: ECLI:DE:ARBGD:2016:0916.14BV160.15.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 83 Abs. 3 ArbGG, § 22 Abs. 2 Satz 2 MitbestG, § 16 Abs. 2 MitbestG

Leitsätze

  1. Eine Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern, deren Wählbarkeitsvoraussetzung fehlt, weil sie einer Vereinigung angehören, die keine Gewerkschaft ist, verstößt gegen fundamentale Grund-sätze des gesetzlichen Wahlrechts. Der Verstoß ist so schwerwiegend, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr besteht.

  2. Der Verstoß ist offensichtlich, wenn die diesbezügliche Kandidatenliste zugelassen wird, obwohl eine zumindest formell rechtskräftige Entscheidung existiert, die einer mit den Betriebsinterna vertrauten Person bekannt war.

Tenor

1.Es wird festgestellt, dass die am 13.07.2015 erfolgte Wahl des Herrn I. und der Frau B. als Vertreter der Gewerkschaften für den Aufsichtsrat der F. nichtig ist.

2.Es wird festgestellt, dass die am 13.07.2015 erfolgte Wahl der Frau B. als Ersatzmitglied für Herrn I. in den Aufsichtsrat der F. nichtig ist.

3.Es wird festgestellt, dass die am 13.07.2015 erfolgte Wahl des Herrn N. als Ersatzmitglied für Frau B. in den Aufsichtsrat der F. nichtig ist.

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