Arbeitsgericht Düsseldorf, 2017-01-25, 3 Ca 5349/16

3 Ca 5349/16Labour CourtJan 25, 2017

Regest

Der Arbeitgeber muss nicht von einer geplanten Betriebsänderung absehen, wenn dadurch einem ordentlich nicht mehr kündbaren Arbeitsverhältnis die Grundlage entzogen wird. Der tarifvertragliche Sonderkündigungsschutz schränkt nicht die Freiheit des Arbeitgebers ein, Umstrukturierungen vorzunehmen, mit denen der Verlust von Arbeitsplätzen verbunden ist. Eine auf betriebliche Gründe gestützte außerordentliche Kündigung kommt demnach in Betracht, wenn die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung tariflich ausgeschlossen ist, und dies dazu führt, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer andernfalls trotz Wegfalls der Beschäftigungsmöglichkeit noch für Jahre vergüten müsste, ohne dass dem eine entsprechende Arbeitsleistung gegenüberstünde (Anwendungsfall st. Rspr., BAG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 AZR 480/14). Hierfür muss aus dem Vortrag des Arbeitgebers hinreichend deutlich werden, dass jegliche Beschäftigungsmöglichkeit für den Arbeitnehmer entfallen ist. Diesen Anforderungen genügt der Vortrag eines Unternehmens der IT-Branche, dass bestimmte Tätigkeiten in der Erwartung, dass diese vom konzerninternen Hauptauftraggeber zukünftig nicht mehr abgefragt werden, eingestellt werden, nicht.

Full text

Arbeitsgericht Düsseldorf — 3 Ca 5349/16 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2017-01-25

Aktenzeichen: 3 Ca 5349/16

ECLI: ECLI:DE:ARBGD:2017:0125.3CA5349.16.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: .

Leitsätze

Der Arbeitgeber muss nicht von einer geplanten Betriebsänderung absehen, wenn dadurch einem ordentlich nicht mehr kündbaren Arbeitsverhältnis die Grundlage entzogen wird. Der tarifvertragliche Sonderkündigungsschutz schränkt nicht die Freiheit des Arbeitgebers ein, Umstrukturierungen vorzunehmen, mit denen der Verlust von Arbeitsplätzen verbunden ist.

Eine auf betriebliche Gründe gestützte außerordentliche Kündigung kommt demnach in Betracht, wenn die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung tariflich ausgeschlossen ist, und dies dazu führt, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer andernfalls trotz Wegfalls der Beschäftigungsmöglichkeit noch für Jahre vergüten müsste, ohne dass dem eine entsprechende Arbeitsleistung gegenüberstünde (Anwendungsfall st. Rspr., BAG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 AZR 480/14).

Hierfür muss aus dem Vortrag des Arbeitgebers hinreichend deutlich werden, dass jegliche Beschäftigungsmöglichkeit für den Arbeitnehmer entfallen ist. Diesen Anforderungen genügt der Vortrag eines Unternehmens der IT-Branche, dass bestimmte Tätigkeiten in der Erwartung, dass diese vom konzerninternen Hauptauftraggeber zukünftig nicht mehr abgefragt werden, eingestellt werden, nicht.

Tenor

1.Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 16.09.2016 zum 31.03.2017 aufgelöst werden wird.

2.Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3.Der Streitwert wird festgesetzt auf 16.636,65 EUR.

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