14 BV 85/17•Arbeitsgericht Düsseldorf, 2017-09-29, 14 BV 85/17
Arbeitsgericht Düsseldorf, 2017-09-29, 14 BV 85/17
14 BV 85/17Labour CourtSep 29, 2017
Regest
1. Der Antrag, die Arbeitgeberin zu verpflichten, Betriebsratsmitglieder für die Teilnahem an einer Schulung von seiner beruflichen Tätigkeit freizustellen, ist zulässig aber unbegründet. 2. Der Antrag, festzustellen, dass die Teilnahme die Teilnahme von Betriebsratsmitglieder an einer Schulung § 37 Abs. 6 BetrVG erforderlich ist, betrifft kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis iSd. § 256 ZPO sondern eine bloße Vorfrage und ist daher unzulässig. 3. Der Antrag, die Arbeitgeberin zu verpflichten, den Betriebsrat von noch entstehenden Kosten für die zukünftige Teilnahme von Betriebsratsmitglieder an einer Schulung freizustellen, ist unzulässig, weil er auf eine erst in der Zukunft möglicherweise entstehende Zahlungsverpflichtung gerichtet ist und er nicht den Voraussetzungen des § 259 ZPO entspricht. Jedenfalls handelt es sich um einen unbegründeten Globalantrag. 4. Der Antrag, festzustellen, dass die Arbeitgeberin verpflichtet ist, den Betriebsrat von noch entstehenden Kosten für die zukünftige Teilnahme von Betriebsratsmitglieder an einer Schulung freizustellen, betrifft kein gegenwärtiges Rechtsverhältnis an dessen alsbaldiger Feststellung ein schutzwürdiges Interesse des Antragstellers besteht.
Full text
Arbeitsgericht Düsseldorf — 14 BV 85/17 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-09-29
Aktenzeichen: 14 BV 85/17
ECLI: ECLI:DE:ARBGD:2017:0929.14BV85.17.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: Normen: § 37 Abs. 6 BetrVG, § 256 ZPO, § 259 ZPO Stichwörter: Betriebsratsschulung, Rechtsverhältnis, zukünftige Leistung, Globalantrag
Leitsätze
- Der Antrag, die Arbeitgeberin zu verpflichten, Betriebsratsmitglieder für die Teilnahem an einer Schulung von seiner beruflichen Tätigkeit freizustellen, ist zulässig aber unbegründet.
- Der Antrag, festzustellen, dass die Teilnahme die Teilnahme von Betriebsratsmitglieder an einer Schulung § 37 Abs. 6 BetrVG erforderlich ist, betrifft kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis iSd. § 256 ZPO sondern eine bloße Vorfrage und ist daher unzulässig.
- Der Antrag, die Arbeitgeberin zu verpflichten, den Betriebsrat von noch entstehenden Kosten für die zukünftige Teilnahme von Betriebsratsmitglieder an einer Schulung freizustellen, ist unzulässig, weil er auf eine erst in der Zukunft möglicherweise entstehende Zahlungsverpflichtung gerichtet ist und er nicht den Voraussetzungen des § 259 ZPO entspricht. Jedenfalls handelt es sich um einen unbegründeten Globalantrag.
- Der Antrag, festzustellen, dass die Arbeitgeberin verpflichtet ist, den Betriebsrat von noch entstehenden Kosten für die zukünftige Teilnahme von Betriebsratsmitglieder an einer Schulung freizustellen, betrifft kein gegenwärtiges Rechtsverhältnis an dessen alsbaldiger Feststellung ein schutzwürdiges Interesse des Antragstellers besteht.
Tenor
Die Anträge werden zurückgewiesen.
Wondering how this text applies to your situation?
Free consultation, no commitment
Describe your situation. Our team will contact you by email about your consultation.
Continue your research in ChatGPT or Claude
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.