Arbeitsgericht Düsseldorf, 2017-10-19, 7 BVGa 17/17

7 BVGa 17/17Labour CourtOct 19, 2017

Regest

1.Es besteht im konkreten Fall im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens kein Anspruch des Betriebsrates gerichtet auf Untersagung der Einführung von "desk sharing" durch den Arbeitgeber, solange keine Betriebsvereinbarung über die Einführung von "desk sharing" abgeschlossen ist (Einzelfallentscheidung). 2.Dem Betriebsrat steht im konkreten Fall im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens weder gem. § 87 Abs. 1 Nr. BetrVG, § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG, noch gem. § 87 Abs. 7 BetrVG i.V.m. § 3 ArbSchG ein zwingendes Mitbestimmungsrecht zu, welches einen Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Einführung von "desk sharing" begründen könnte (Einzelfallentscheidung). 3.Auch aus § 91 BetrVG oder aus § 111 BetrVG lässt sich vorliegend ein Unterlassungsanspruch bezüglich der Einführung von "desk sharing" nicht begründen. 4.Im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens besteht im vorliegenden Fall kein Verfügungsgrund dafür den Arbeitgeber zu verpflichten, einen Buchungsterminal als technische Möglichkeit der Zeiterfassung zur Verfügung zu stellen, da es andere, mitbestimmte (Ausnahme-)Möglichkeiten der Zeiterfassung gibt (Einzelfallentscheidung).

Full text

Arbeitsgericht Düsseldorf — 7 BVGa 17/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-10-19

Aktenzeichen: 7 BVGa 17/17

ECLI: ECLI:DE:ARBGD:2017:1019.7BVGA17.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: .

Leitsätze

1.Es besteht im konkreten Fall im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens kein Anspruch des Betriebsrates gerichtet auf Untersagung der Einführung von "desk sharing" durch den Arbeitgeber, solange keine Betriebsvereinbarung über die Einführung von "desk sharing" abgeschlossen ist (Einzelfallentscheidung).

2.Dem Betriebsrat steht im konkreten Fall im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens weder gem. § 87 Abs. 1 Nr. BetrVG, § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG, noch gem. § 87 Abs. 7 BetrVG i.V.m. § 3 ArbSchG ein zwingendes Mitbestimmungsrecht zu, welches einen Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Einführung von "desk sharing" begründen könnte (Einzelfallentscheidung).

3.Auch aus § 91 BetrVG oder aus § 111 BetrVG lässt sich vorliegend ein Unterlassungsanspruch bezüglich der Einführung von "desk sharing" nicht begründen.

4.Im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens besteht im vorliegenden Fall kein Verfügungsgrund dafür den Arbeitgeber zu verpflichten, einen Buchungsterminal als technische Möglichkeit der Zeiterfassung zur Verfügung zu stellen, da es andere, mitbestimmte (Ausnahme-)Möglichkeiten der Zeiterfassung gibt (Einzelfallentscheidung).

Tenor

Die Anträge werden abgelehnt.

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