Arbeitsgericht Düsseldorf, 2018-04-16, 9 Ca 6868/17

9 Ca 6868/17Labour CourtApr 16, 2018

Regest

1. Zur Abgrenzung der Stilllegung eines Flugbetriebes von einem Betriebsübergang oder Betriebsteilübergang. Ein Betriebsübergang oder Betriebsteilübergang i.S.v. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB und im Sinne der Richtlinie 2001/23/EG liegt vor, wenn ein neuer Rechtsträger eine bestehende wirtschaftliche Einheit im Sinne einer organisierten Zusammenfassung von Ressourcen zur Verfolgung einer wirtschaftlichen Haupt- oder Nebentätigkeit unter Wahrung ihrer Identität fortführt. Streckenarten, Flugzeugmuster, einzelne Flugzeuge, Start- und Landerechte (Slots), Standorte sowie die Tätigkeit im Rahmen eines wet lease bildeten in diesem Fall keine solche Einheiten bzw. waren nicht identitätswahrend übergegangen. 2. Zur Verdrängung eines tariflichen Kündigungsausschlusses durch § 113 InsO. 3. Ein Bestreiten mit Nichtwissen i.S.v. § 138 Abs. 4 ZPO setzt voraus, dass die Partei sich das erforderliche Wissen nicht in zumutbarer Weise beschaffen kann. Insofern kommt eine Nachfrage bei der Mitarbeitervertretung in Betracht, wenn es um Tatsachen aus deren Sphäre geht.

Full text

Arbeitsgericht Düsseldorf — 9 Ca 6868/17 — Schlussurteil

Entscheidungsdatum: 2018-04-16

Aktenzeichen: 9 Ca 6868/17

ECLI: ECLI:DE:ARBGD:2018:0416.9CA6868.17.00

Dokumenttyp: Schlussurteil

Spruchkörper: 9. Kammer

Leitsätze

  1. Zur Abgrenzung der Stilllegung eines Flugbetriebes von einem Betriebsübergang oder Betriebsteilübergang. Ein Betriebsübergang oder Betriebsteilübergang i.S.v. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB und im Sinne der Richtlinie 2001/23/EG liegt vor, wenn ein neuer Rechtsträger eine bestehende wirtschaftliche Einheit im Sinne einer organisierten Zusammenfassung von Ressourcen zur Verfolgung einer wirtschaftlichen Haupt- oder Nebentätigkeit unter Wahrung ihrer Identität fortführt. Streckenarten, Flugzeugmuster, einzelne Flugzeuge, Start- und Landerechte (Slots), Standorte sowie die Tätigkeit im Rahmen eines wet lease bildeten in diesem Fall keine solche Einheiten bzw. waren nicht identitätswahrend übergegangen.

  2. Zur Verdrängung eines tariflichen Kündigungsausschlusses durch § 113 InsO.

  3. Ein Bestreiten mit Nichtwissen i.S.v. § 138 Abs. 4 ZPO setzt voraus, dass die Partei sich das erforderliche Wissen nicht in zumutbarer Weise beschaffen kann. Insofern kommt eine Nachfrage bei der Mitarbeitervertretung in Betracht, wenn es um Tatsachen aus deren Sphäre geht.

Tenor

1. Die Klage wird kostenpflichtig abgewiesen.

2. Streitwert der Entscheidung: 57.014,92 €.

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