Arbeitsgericht Düsseldorf, 2018-06-14, 15 Ca 1231/18

15 Ca 1231/18Labour CourtJun 14, 2018

Regest

1. Zur sozialen Rechtfertigung einer Kündigung aufgrund dringender betrieblicher Erfordernisse nach § 1 Abs. 2 KSchG egen Betriebsstilllegung nach Insolvenz. 2. Zur Abgrenzung der Betriebsstilllegung von einem Betriebs(teil)übergang nach § 613a BGB. 3. Weder bei den einzelnen Flugzeugen, Flugzeugtypen oder Slots, noch den jeweiligen Stationen oder der Unterscheidung in Lang- bzw. Kurz- und Mittelstrecke handelte es sich um selbstständige Betriebe oder Betriebsteile im Sinne abgrenzbarer, übertragsfähiger wirtschaftlicher Einheiten. 4. Zur ordnungsgemäßen Durchführung des Konsultationsverfahrens nach § 17 Abs. 2 KSchG. 5. Zur Wirksamkeit der Massenentlassungsanzeige nach § 17 Abs. 1 KSchG und § 17 Abs. 3 KSchG. 6. Zur Anhörung der PV Kabine nach § 74 TVPV. 7. Die tarifliche Regelung nach dem TV Pakt, wonach Kündigungen erst nach Abschluss eines Sozialtarifvertrags zulässing sind, ist eine Kündigungsbeschränkung, die in der Insolvenz durch § 113 InsO verdrängt wird. 8. Zum Nachteilsausgleichsanspruch.

Full text

Arbeitsgericht Düsseldorf — 15 Ca 1231/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2018-06-14

Aktenzeichen: 15 Ca 1231/18

ECLI: ECLI:DE:ARBGD:2018:0614.15CA1231.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 15. Kammer

Leitsätze

  1. Zur sozialen Rechtfertigung einer Kündigung aufgrund dringender betrieblicher Erfordernisse nach § 1 Abs. 2 KSchG egen Betriebsstilllegung nach Insolvenz.

  2. Zur Abgrenzung der Betriebsstilllegung von einem Betriebs(teil)übergang nach § 613a BGB.

  3. Weder bei den einzelnen Flugzeugen, Flugzeugtypen oder Slots, noch den jeweiligen Stationen oder der Unterscheidung in Lang- bzw. Kurz- und Mittelstrecke handelte es sich um selbstständige Betriebe oder Betriebsteile im Sinne abgrenzbarer, übertragsfähiger wirtschaftlicher Einheiten.

  4. Zur ordnungsgemäßen Durchführung des Konsultationsverfahrens nach § 17 Abs. 2 KSchG.

  5. Zur Wirksamkeit der Massenentlassungsanzeige nach § 17 Abs. 1 KSchG und § 17 Abs. 3 KSchG.

  6. Zur Anhörung der PV Kabine nach § 74 TVPV.

  7. Die tarifliche Regelung nach dem TV Pakt, wonach Kündigungen erst nach Abschluss eines Sozialtarifvertrags zulässing sind, ist eine Kündigungsbeschränkung, die in der Insolvenz durch § 113 InsO verdrängt wird.

  8. Zum Nachteilsausgleichsanspruch.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die klagende Partei.

3. Streitwert: 19.821,00 €.

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