8 Ca 2118/09•Arbeitsgericht Dortmund, 2010-02-10, 8 Ca 2118/09
Full text
Arbeitsgericht Dortmund — 8 Ca 2118/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-02-10
Aktenzeichen: 8 Ca 2118/09
ECLI: ECLI:DE:ARBGDO:2010:0210.8CA2118.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Kammer
Tenor
- Die Beklagte wird verurteilt,
a) an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 3.900,00 EUR brutto abzgl. gezahlter 300,00 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.11.2008 zu zahlen,
b) an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 900,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 38.11.2008 zu zahlen,
c) der Klägerin die Arbeitsbescheinigung gem. § 312 SGB III zu erteilen,
d) der Klägerin eine Bescheinigung über den abgegoltenen Urlaub für das Jahr 2008 zu erteilen,
e) der Klägerin ein qualifiziertes Zeugnis zu erteilen.
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Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
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Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
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Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.
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