Arbeitsgericht Dortmund, 2010-02-10, 8 Ca 2118/09

8 Ca 2118/09Labour CourtFeb 10, 2010

Full text

Arbeitsgericht Dortmund — 8 Ca 2118/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-02-10

Aktenzeichen: 8 Ca 2118/09

ECLI: ECLI:DE:ARBGDO:2010:0210.8CA2118.09.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Kammer

Tenor

  1. Die Beklagte wird verurteilt,

a) an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 3.900,00 EUR brutto abzgl. gezahlter 300,00 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.11.2008 zu zahlen,

b) an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 900,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 38.11.2008 zu zahlen,

c) der Klägerin die Arbeitsbescheinigung gem. § 312 SGB III zu erteilen,

d) der Klägerin eine Bescheinigung über den abgegoltenen Urlaub für das Jahr 2008 zu erteilen,

e) der Klägerin ein qualifiziertes Zeugnis zu erteilen.

  1. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

  3. Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.

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