7 Ca 1224/15•Arbeitsgericht Dortmund, 2015-09-08, 7 Ca 1224/15
Full text
Arbeitsgericht Dortmund — 7 Ca 1224/15 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-09-08
Aktenzeichen: 7 Ca 1224/15
ECLI: ECLI:DE:ARBGDO:2015:0908.7CA1224.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Kammer
Tenor
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- Es wird festgestellt, dass die Weisung der Beklagten vom 23. Februar 2015 unwirksam ist.
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- Die Beklagte wird verurteilt, die Abmahnungen vom 26.03.2015 und 22.04.2015 aus der Personalakte zu entfernen.
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- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger die ausstehende Vergütung für die Monate April bis August 2015 in Höhe von 20.825,00 € brutto abzüglich eines auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangenen Anspruchs für den Leistungszeitraum vom 21.04.2015 bis zum 31.08.2015 in Höhe von 6.133,76 € zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
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- Die Widerklage wird abgewiesen.
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- Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 7 % und die Beklagte zu 93 %.
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- Der Streitwert wird auf 30.382,40 € festgesetzt.
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