2 Ca 237/17•Arbeitsgericht Detmold, 2017-10-11, 2 Ca 237/17
Full text
Arbeitsgericht Detmold — 2 Ca 237/17 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2017-10-11
Aktenzeichen: 2 Ca 237/17
ECLI: ECLI:DE:ARBGDT:2017:1011.2CA237.17.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Kammer
Normen: : §§ 14 Abs. 1, Abs. 2 TzBfG, 613a BGB
Tenor
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- Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit dem Beklagten zu 1) nicht aufgrund der Befristung im Verlängerungsvertrag mit dem Datum 12.07.2016 mit Ablauf des 31.01.2017 beendet worden ist.
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- Es wird festgestellt, dass zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2) seit dem 01.02.2017 ein Arbeitsverhältnis zu den Bedingungen des bis zum 31.01.2017 bestehenden Arbeitsverhältnisses zu dem Beklagten zu 1) besteht.
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- Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
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- Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 40 % und die Beklagten zu 1) und 2) jeweils 30 % zu tragen.
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- Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 14.431,62 Euro festgesetzt.
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