Arbeitsgericht Duisburg, 2010-06-07, 3 Ca 2775/09

3 Ca 2775/09Labour CourtJun 7, 2010

Regest

1. Zur schlüssigen Darlegung eines Schadensersatzanspruchs wegen versäumter Erörterung über die behinderungsgerechte Einrichtung eines Arbeitsplatzes (§ 280 BGB iVm. §§ 81 Abs. 4 S. 1, 84 Abs. 1 SGB IX) gehört bei einem arbeitsunfähig erkrankten Arbeitnehmer, dass dieser zunächst darlegt, dass seine Arbeitsunfähigkeit nicht auf Umständen beruht, die jegliche Arbeitsleistung eines jeden Arbeitnehmers ausschließen. Es handelt sich hierbei um die Darlegung der Kausalität zwischen vermeintlicher Pflichtverletzung und Schaden, für die der Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast trägt. Insoweit kann der Arbeitnehmer sich nicht auf eine Verschiebung der Darlegungs- und Beweislast berufen (Abgrenzung zu BAG v. 4.10.2005, 9 AZR 632/04). 2. Es bleibt offen, ob eine Verletzung der Verpflichtung zur Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements gem. § 84 Abs. 2 SGB IX Schadensersatzansprüche begründen kann

Full text

Arbeitsgericht Duisburg — 3 Ca 2775/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-06-07

Aktenzeichen: 3 Ca 2775/09

ECLI: ECLI:DE:ARBGDU:2010:0607.3CA2775.09.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. Kammer

Normen: § 81 Abs. 4 S. 1 SGB IX, § 84 Abs. 1 SGB IX, § 84 Abs. 2 SGB IX § 81 Abs. 4 S. 1 SGB IX, § 84 Abs. 1 SGB IX, § 84 Abs. 2 SGB IX

Leitsätze

  1. Zur schlüssigen Darlegung eines Schadensersatzanspruchs wegen versäumter Erörterung über die behinderungsgerechte Einrichtung eines Arbeitsplatzes (§ 280 BGB iVm. §§ 81 Abs. 4 S. 1, 84 Abs. 1 SGB IX) gehört bei einem arbeitsunfähig erkrankten Arbeitnehmer, dass dieser zunächst darlegt, dass seine Arbeitsunfähigkeit nicht auf Umständen beruht, die jegliche Arbeitsleistung eines jeden Arbeitnehmers ausschließen. Es handelt sich hierbei um die Darlegung der Kausalität zwischen vermeintlicher Pflichtverletzung und Schaden, für die der Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast trägt. Insoweit kann der Arbeitnehmer sich nicht auf eine Verschiebung der Darlegungs- und Beweislast berufen (Abgrenzung zu BAG v. 4.10.2005, 9 AZR 632/04).
  2. Es bleibt offen, ob eine Verletzung der Verpflichtung zur Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements gem. § 84 Abs. 2 SGB IX Schadensersatzansprüche begründen kann

Tenor

1.Die Klage wird abgewiesen.

2.Die klagende Partei trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.Der Streitwert beträgt 35.217,00 €.

4.Die Berufung wird zugelassen.

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