Arbeitsgericht Duisburg, 2014-06-16, 3 Ca 425/14

3 Ca 425/14Labour CourtJun 16, 2014

Regest

Leitsatz: Einzelfallentscheidung zu einer rechtsmissbräuchlichen Befristung bei einer in einem Jobcenter eingesetzten Beschäftigten der Bundesagentur für Arbeit. Die Voraussetzungen, die nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 04.12.2013, Az. 7 AZR 290/12, eine rechtsmissbräuchliche Ausnutzung der Befristungsmöglichkeiten nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz vermuten lassen, konnten von der Bundesagentur für Arbeit im vorliegenden Fall nicht widerlegt werden.

Full text

Arbeitsgericht Duisburg — 3 Ca 425/14 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-06-16

Aktenzeichen: 3 Ca 425/14

ECLI: ECLI:DE:ARBGDU:2014:0616.3CA425.14.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 14 Abs. 2 TzBfG, § 242 BGB, § 44b SGB II

Leitsätze

Leitsatz: Einzelfallentscheidung zu einer rechtsmissbräuchlichen Befristung bei einer in einem Jobcenter eingesetzten Beschäftigten der Bundesagentur für Arbeit. Die Voraussetzungen, die nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 04.12.2013, Az. 7 AZR 290/12, eine rechtsmissbräuchliche Ausnutzung der Befristungsmöglichkeiten nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz vermuten lassen, konnten von der Bundesagentur für Arbeit im vorliegenden Fall nicht widerlegt werden.

Tenor

1.Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund der am 19.09.2012 vereinbarten Befristung am 31.01.2014 beendet worden ist.

2.Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens als Sachbearbeiterin weiter zu beschäftigen.

3.Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

4.Der Streitwert beträgt 8.965,92 €.

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