2 BV 62/97•Arbeitsgericht Essen, 1997-12-23, 2 BV 62/97
Arbeitsgericht Essen, 1997-12-23, 2 BV 62/97
2 BV 62/97Labour CourtDec 23, 1997
Regest
1.) Eine Schulungsveranstaltung über Grundzüge des Sozialrechts kann Kenntnisse vermitteln, die für die Betriebsratsarbeit erforderlich sind. 2.) Der Betriebsrat ist zur Wahrnehmung seiner Aufgaben nach den §§ 80, 89, 90, 91 BetrVG und § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG, nach § 9 ArbSichG sowie nach § 719 RVO nicht nur im Interesse der Belegschaft und des Betriebs, sondern auch im öffentlichen Interesse verpflichtet, um durch eine ständige Optimierung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung persönliche Schäden der Belegschaftsmitglieder und betriebswirtschaftliche Schäden zu verhindern. 3.) Der Betriebsrat wird in seiner täglichen Arbeit zudem regelmäßig mit Fragen nach der Versicherungspflicht, bzw. -freiheit, etwaigen Leistungsverpflichtungen der gesetzlichen Krankenversicherung oder Berufsgenossenschaft, nach Ansprüchen auf Zahlung von Krankengeld und den Rechten und Pflichten der Beschäftigten im Falle eingetretener Arbeitsunfähigkeit konfrontiert.
Full text
Arbeitsgericht Essen — 2 BV 62/97 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1997-12-23
Aktenzeichen: 2 BV 62/97
ECLI: ECLI:DE:ARBGE:1997:1223.2BV62.97.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Kammer
Normen: Gesetz : § 37 Abs. 6 BetrVG .
Leitsätze
1.) Eine Schulungsveranstaltung über Grundzüge des Sozialrechts kann Kenntnisse vermitteln, die für die Betriebsratsarbeit erforderlich sind.
2.) Der Betriebsrat ist zur Wahrnehmung seiner Aufgaben nach den §§ 80, 89, 90, 91 BetrVG und § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG, nach § 9 ArbSichG sowie nach § 719 RVO nicht nur im Interesse der Belegschaft und des Betriebs, sondern auch im öffentlichen Interesse verpflichtet, um durch eine ständige Optimierung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung persönliche Schäden der Belegschaftsmitglieder und betriebswirtschaftliche Schäden zu verhindern.
3.) Der Betriebsrat wird in seiner täglichen Arbeit zudem regelmäßig mit Fragen nach der Versicherungspflicht, bzw. -freiheit, etwaigen Leistungsverpflichtungen der gesetzlichen Krankenversicherung oder Berufsgenossenschaft, nach Ansprüchen auf Zahlung von Krankengeld und den Rechten und Pflichten der Beschäftigten im Falle eingetretener Arbeitsunfähigkeit konfrontiert.
Tenor
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Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, den Betriebsrat von den Kosten des Seminars "Augen auf, Justitia! - Was Betriebs- und Personalräte vom Sozialrecht wissen sollten" gegenüber der Gemeinnützigen hbv-KBV GmbH, Kanzlerstr. 8, 40472 Düsseldorf, in Höhe von 2.276,20 DM freizustellen.
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Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, an das Betriebsratsmitglied ....................... Kostenersatz für die Teilnahme an dem o.g. Seminar in Höhe von 382,-- DM zu leisten.
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