2 Ca 3504/99•Arbeitsgericht Essen, 2000-07-21, 2 Ca 3504/99
Arbeitsgericht Essen, 2000-07-21, 2 Ca 3504/99
2 Ca 3504/99Labour CourtJul 21, 2000
Regest
Eine Arbeitnehmerin, die nach Erreichen des 60. Lebensjahres in der ersten Hälfte des Kalenderjahres per Aufhebungsvertrag aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, weil sie Altersrente bezieht, hat keinen Anspruch auf den vollen Erholungsurlaub gemäß § 36 Abs. 11 BMT-AW II.
Full text
Arbeitsgericht Essen — 2 Ca 3504/99 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2000-07-21
Aktenzeichen: 2 Ca 3504/99
ECLI: ECLI:DE:ARBGE:2000:0721.2CA3504.99.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Kammer
Normen: Gesetz : § 7 Abs. 4 BUrlG, § 36 Abs. 11 BMT-AW II.
Leitsätze
Eine Arbeitnehmerin, die nach Erreichen des 60. Lebensjahres in der ersten Hälfte des Kalenderjahres per Aufhebungsvertrag aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, weil sie Altersrente bezieht, hat keinen Anspruch auf den vollen Erholungsurlaub gemäß § 36 Abs. 11 BMT-AW II.
Tenor
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Die Klage wird abgewiesen.
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Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.165,16 DM festgesetzt.
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