2 BV 38/03•Arbeitsgericht Essen, 2003-07-29, 2 BV 38/03
Arbeitsgericht Essen, 2003-07-29, 2 BV 38/03
2 BV 38/03Labour CourtJul 29, 2003
Regest
1.) Bei Schulungs- und Bildungsveranstaltungen nach § 37 Abs. 6 BetrVG ist der Betriebsrat - und nicht das einzelne Betriebsratsmitglied - berechtigt festzulegen, welches Betriebsratsmitglied an welcher Schulung teilnimmt. Diese Entscheidung hat der Betriebsrat nach pflichtgemäßem Ermessen auszuüben. 2.) Die Übertragung dieser Entscheidungsbefugnis auf den Betriebsausschuss gemäß § 27 Abs. 2 S. 2 BetrVG begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
Full text
Arbeitsgericht Essen — 2 BV 38/03 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2003-07-29
Aktenzeichen: 2 BV 38/03
ECLI: ECLI:DE:ARBGE:2003:0729.2BV38.03.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Kammer
Normen: Gesetz : § 37 Abs. 6 BetrVG, § 27 Abs. 2 BetrVG.
Leitsätze
1.) Bei Schulungs- und Bildungsveranstaltungen nach § 37 Abs. 6 BetrVG ist der Betriebsrat - und nicht das einzelne Betriebsratsmitglied - berechtigt festzulegen, welches Betriebsratsmitglied an welcher Schulung teilnimmt. Diese Entscheidung hat der Betriebsrat nach pflichtgemäßem Ermessen auszuüben.
2.) Die Übertragung dieser Entscheidungsbefugnis auf den Betriebsausschuss gemäß § 27 Abs. 2 S. 2 BetrVG begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
Tenor
Die Anträge werden zurückgewiesen.
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