1 Ca 1805/07•Arbeitsgericht Essen, 2008-01-17, 1 Ca 1805/07
Arbeitsgericht Essen, 2008-01-17, 1 Ca 1805/07
1 Ca 1805/07Labour CourtJan 17, 2008
Regest
1. Die Unfruchbarkeit einer Arbeitnehmerin ist eine Krankheit isd. § 3 Abs. 1 S. 1 EFZG. 2. Die im Rahmen einer künstlichen Befruchtung behandelte Arbeitnehmerin ist "infolge" der Krankheit Unfruchtbarkeit arbeitsunfähig und hat damit Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 3 Abs. 1 EFZG. 3. Entscheidet sich eine Arbeitnehmerin zur Vornahme einer künstlichen Befruchtung trifft sie kein Verschulden isd. § 3 Abs. 1 S. 1 EFZG.
Full text
Arbeitsgericht Essen — 1 Ca 1805/07 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2008-01-17
Aktenzeichen: 1 Ca 1805/07
ECLI: ECLI:DE:ARBGE:2008:0117.1CA1805.07.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Kammer
Normen: § 3 Abs. 1 S. 1 EFZG, § 27 a SGB V, § 115 Abs. 1 SGB X
Leitsätze
-
Die Unfruchbarkeit einer Arbeitnehmerin ist eine Krankheit isd. § 3 Abs. 1 S. 1 EFZG.
-
Die im Rahmen einer künstlichen Befruchtung behandelte Arbeitnehmerin ist "infolge" der Krankheit Unfruchtbarkeit arbeitsunfähig und hat damit Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 3 Abs. 1 EFZG.
-
Entscheidet sich eine Arbeitnehmerin zur Vornahme einer künstlichen Befruchtung trifft sie kein Verschulden isd. § 3 Abs. 1 S. 1 EFZG.
Tenor
-
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 722,19 € nebst 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 30.05.2007 zu zahlen.
-
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
-
Streitwert, auch für die Gerichtsgebühren: 722,00 €.
Wondering how this text applies to your situation?
Free consultation, no commitment
Describe your situation. Our team will contact you by email about your consultation.
Continue your research in ChatGPT or Claude
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.