Arbeitsgericht Essen, 2013-09-27, 2 Ca 3550/12

2 Ca 3550/12Labour CourtSep 27, 2013

Regest

1.Ehrverletzende Äußerungen eines Arbeitnehmers über den Geschäftsführer seines Arbeitgebers und über Kollegen in vertraulichen Telefonaten unter Arbeitskollegen, mit welchen den Arbeitnehmer ein enges Freundschafts- und Vertrauensverhältnis verbindet, rechtfertigen eine Kündigung dann nicht, wenn der Arbeitnehmer mit der Verschwiegenheit seiner Gesprächspartner rechnen durfte. 2.Eine Beeinträchtigung des Vertrauensverhältnisses, die erst dadurch entsteht, dass die Gesprächspartner die Vertraulichkeit missachten und die inkriminierten Äußerungen dem Geschäftsführer und den betroffenen Kollegen hintertragen, kann dem Arbeitnehmer nicht angelastet werden 3.Ein Arbeitnehmer ist berechtigt, noch während des Arbeitsverhältnisses mit seinem bisherigen Arbeitgeber Vorbereitungen für eine spätere Konkurrenztätigkeit zu treffen. Verfahrensgang : Das Berufungsverfahren vor dem LAG Düsseldorf - 7 Sa 19/14 - ist durch einen Gesamtvergleich - beinhaltend u. a. eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Abfindungszahlung - beendet worden.

Full text

Arbeitsgericht Essen — 2 Ca 3550/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-09-27

Aktenzeichen: 2 Ca 3550/12

ECLI: ECLI:DE:ARBGE:2013:0927.2CA3550.12.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 626 BGB, § 241 Abs. 2 BGB, § 1 KSchG

Leitsätze

1.Ehrverletzende Äußerungen eines Arbeitnehmers über den Geschäftsführer seines Arbeitgebers und über Kollegen in vertraulichen Telefonaten unter Arbeitskollegen, mit welchen den Arbeitnehmer ein enges Freundschafts- und Vertrauensverhältnis verbindet, rechtfertigen eine Kündigung dann nicht, wenn der Arbeitnehmer mit der Verschwiegenheit seiner Gesprächspartner rechnen durfte.

2.Eine Beeinträchtigung des Vertrauensverhältnisses, die erst dadurch entsteht, dass die Gesprächspartner die Vertraulichkeit missachten und die inkriminierten Äußerungen dem Geschäftsführer und den betroffenen Kollegen hintertragen, kann dem Arbeitnehmer nicht angelastet werden

3.Ein Arbeitnehmer ist berechtigt, noch während des Arbeitsverhältnisses mit seinem bisherigen Arbeitgeber Vorbereitungen für eine spätere Konkurrenztätigkeit zu treffen.

Verfahrensgang :

Das Berufungsverfahren vor dem LAG Düsseldorf - 7 Sa 19/14 - ist durch einen Gesamtvergleich - beinhaltend u. a. eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Abfindungszahlung - beendet worden.

Tenor

  1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen

den Parteien weder durch die außerordentliche, fristlose

noch durch die hilfsweise ausgesprochene ordentliche

Kündigung der Beklagten mit Schreiben vom 22. Oktober

2012 aufgelöst worden ist bzw. wird.

  1. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

  2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 11.694,54 EUR

festgesetzt.

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