5 Ca 107/17•Arbeitsgericht Gelsenkirchen, 2017-05-16, 5 Ca 107/17
Full text
Arbeitsgericht Gelsenkirchen — 5 Ca 107/17 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2017-05-16
Aktenzeichen: 5 Ca 107/17
ECLI: ECLI:DE:ARBGGE:2017:0516.5CA107.17.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Kammer
Normen: § 1 Abs.2 S.1, 4 KSchG, Art.12 Abs.1, 14 Abs.1 GG
Tenor
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch eine ordentliche Kündigung der Beklagten vom 16.11.2016 nicht aufgelöst worden ist.
Die Beklagte wird verurteilt, die Abmahnung vom 05.10.2016 aus der Personalakte der Klägerin zu entfernen.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.350,00 € brutto abzgl. gezahlter 1.329,16 € netto als Gehalt für Oktober 2016 zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.12.2016.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.350,00 € brutto für den Monat November 2016 zzgl. 2.350,00 € brutto Weihnachtsgeld für 2016 zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.12.2016, abzgl. auf die Agentur für Arbeit übergegangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 499,07 € netto.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.350,00 € brutto Gehalt für Dezember 2016 zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.01.2017 abzgl. auf die Agentur für Arbeit übergegangene Arbeitslosengeldzahlung in Höhe von 1.151,70 € netto.
Die Kosten des Rechtstreits trägt die Beklagte.
Der Streitwert wird auf 16.312,57 EUR festgesetzt.
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