4 Ca 1055/18•Arbeitsgericht Hagen, 2018-08-14, 4 Ca 1055/18
Full text
Arbeitsgericht Hagen — 4 Ca 1055/18 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2018-08-14
Aktenzeichen: 4 Ca 1055/18
ECLI: ECLI:DE:ARBGHA:2018:0814.4CA1055.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Kammer
Tenor
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- Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die schriftliche Kündigung der Beklagten vom 09.08.2017 zum 31.03.2018 aufgelöst worden ist.
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- Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Feststellungsantrag zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Mitarbeiter für Rechercheaufgaben und Konzeptentwicklung für Projekte in der Behindertenhilfe in I weiter zu beschäftigen.
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- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 5.001,65 brutto abzüglich durch die am 02.05.2018 durch die Bundesagentur für Arbeit gezahlter 2.024,44 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 01.05.2018 zu zahlen.
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- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 5.001,65 brutto abzüglich durch die am 01.06.2018 durch die Bundesagentur für Arbeit gezahlter 2.024,44 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 01.06.2018 zu zahlen.
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- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine Verzugspauschale in Höhe von 80,00 Euro zu zahlen.
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- Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
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- Der Streitwert wird auf 31.522,57 Euro festgesetzt
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