5 Ca 3655/09•Arbeitsgericht Herne, 2010-04-28, 5 Ca 3655/09
Full text
Arbeitsgericht Herne — 5 Ca 3655/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-04-28
Aktenzeichen: 5 Ca 3655/09
ECLI: ECLI:DE:ARBGHER:2010:0428.5CA3655.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Kammer
Normen: § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TzBfG
Tenor
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Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund Ablaufs der Befristung am 31. Dezember 2009 beendet worden ist.
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Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin für die Dauer des Rechtsstreits als Briefzustellerin mit einer Wochenarbeitszeit von 20 Stunden und einer Vergütung der Entgeltgruppe 3 des ETV-DP AG weiter zu beschäftigen.
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Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 21/47 und die Beklagte zu 26/47.
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Der Streitwert wird auf 5.250,00 € festgesetzt.
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