5 Ca 491/17•Arbeitsgericht Iserlohn, 2017-08-08, 5 Ca 491/17
Arbeitsgericht Iserlohn, 2017-08-08, 5 Ca 491/17
5 Ca 491/17Labour CourtAug 8, 2017
Regest
1. Im Falle einer ordentliche Kündigung nach § 15 Abs. 4 und 5 KSchG ist jedenfalls auch eine ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats nach § 102 BetrVG erforderlich. Hierbei ist es notwendig, dass der Betriebsrat im Anwendungsbereich von § 15 Abs. 4 und 5 KSchG zumindest dezidiert zu diesem Sonderkündigungsschutz angehört wird. 2. Den Arbeitgeber trifft gegenüber einem Mitglied der Betriebsvertretung nach § 15 Abs. 5 KSchG die Pflicht, mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln für dessen angemessene Weiterbeschäftigung zu sorgen. Dabei hat der Arbeitgeber dem Mandatsträger grundsätzlich eine möglichst gleichwertige Stellung anzubieten.
Full text
Arbeitsgericht Iserlohn — 5 Ca 491/17 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2017-08-08
Aktenzeichen: 5 Ca 491/17
ECLI: ECLI:DE:ARBGIS:2017:0808.5CA491.17.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Kammer
Leitsätze
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Im Falle einer ordentliche Kündigung nach § 15 Abs. 4 und 5 KSchG ist jedenfalls auch eine ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats nach § 102 BetrVG erforderlich. Hierbei ist es notwendig, dass der Betriebsrat im Anwendungsbereich von § 15 Abs. 4 und 5 KSchG zumindest dezidiert zu diesem Sonderkündigungsschutz angehört wird.
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Den Arbeitgeber trifft gegenüber einem Mitglied der Betriebsvertretung nach § 15 Abs. 5 KSchG die Pflicht, mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln für dessen angemessene Weiterbeschäftigung zu sorgen. Dabei hat der Arbeitgeber dem Mandatsträger grundsätzlich eine möglichst gleichwertige Stellung anzubieten.
Tenor
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- Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung des Beklagten vom 23.02.2017 aufgelöst worden ist.
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- Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 25 % und der Beklagte zu 75 %.
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- Der Streitwert wird auf 5.700,00 € festgesetzt.
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