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6 Ca 1367/20•Arbeitsgericht Köln, 2022-01-18, 6 Ca 1367/20
Entscheidungsdatum: 2022-01-18
Aktenzeichen: 6 Ca 1367/20
ECLI: ECLI:DE:ARBGK:2022:0118.6CA1367.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Kammer
Es wird festgestellt, dass die am 24.02.2020 an den Kläger erteilte Weisung, mit Wirkung ab dem 01.03.2020 als Sachbearbeiter in I/Republik T zu arbeiten, unwirksam ist.
Es wird festgestellt, dass die am 06.01.2020 an den Kläger erteilte Weisung, mit Wirkung ab dem 06.01.2020 als Sachbearbeiter am Verkaufsschalter des Flughafens K/B zu arbeiten, unwirksam ist.
Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die beiden fristlosen Kündigungen der Beklagten vom 09.04.2020 aufgelöst worden ist.
Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die beiden ordentlichen Kündigungen der Beklagten vom 09.04.2020 aufgelöst worden ist.
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger als Operations- und Verlaufsleiter zu einem monatlichen Bruttogehalt in Höhe von 6.833,62 € weiter zu beschäftigen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagte zu 64% und der Kläger zu 36%.
Streitwert: 50.835,34 €.
Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
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