Arbeitsgericht Krefeld, 2008-02-13, 3 Ca 2311/07

3 Ca 2311/07Labour CourtFeb 13, 2008

Regest

Eine ausdrückliche Übertragung medizinischer Verantwortung für einen Teilbereich im Sinne des § 16 Entgeltgruppe III TV-Ärzte/VKA kann auch wirksam durch den Chefarzt erfolgen. Für eine ausdrückliche Übertragung ist es ausreichend, wenn aus dem Organigramm der Klinik hervorgeht, dass die Zuständigkeit für einen Teilbereich zugewiesen wurde. Eine Eingruppierung in Entgeltgruppe III setzt nicht voraus, dass der Oberarzt überwiegend in seinem Teilbereich tätig ist.

Full text

Arbeitsgericht Krefeld — 3 Ca 2311/07 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-02-13

Aktenzeichen: 3 Ca 2311/07

ECLI: ECLI:DE:ARBGKR:2008:0213.3CA2311.07.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. Kammer

Normen: §§ 15, 16 TV-Ärzte/VKA

Leitsätze

Eine ausdrückliche Übertragung medizinischer Verantwortung für einen Teilbereich im Sinne des § 16 Entgeltgruppe III TV-Ärzte/VKA kann auch wirksam durch den Chefarzt erfolgen. Für eine ausdrückliche Übertragung ist es ausreichend, wenn aus dem Organigramm der Klinik hervorgeht, dass die Zuständigkeit für einen Teilbereich zugewiesen wurde. Eine Eingruppierung in Entgeltgruppe III setzt nicht voraus, dass der Oberarzt überwiegend in seinem Teilbereich tätig ist.

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 01.08.2006 die Vergütung nach der Entgeltgruppe III Stufe 1 (Oberärztin/Oberarzt) des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände vom 17.08.2006 zu bezahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Streitwert: 18.000,00 €.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.