1 BV 5/17•Arbeitsgericht Krefeld, 2017-10-26, 1 BV 5/17
Arbeitsgericht Krefeld, 2017-10-26, 1 BV 5/17
1 BV 5/17Labour CourtOct 26, 2017
Regest
Einzelfallentscheidung zur Eingruppierung von Supervisoren in die Gehaltsgruppe II des Gehaltstarifvertrags für den Einzelhandel NordrheinWestfalen (hier bejaht).
Full text
Arbeitsgericht Krefeld — 1 BV 5/17 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-10-26
Aktenzeichen: 1 BV 5/17
ECLI: ECLI:DE:ARBGKR:2017:1026.1BV5.17.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Kammer
Normen: § 1 TVG, § 3 Gehaltstarifvertrag für den Einzelhandel Nordrhein-Westfalen
Leitsätze
Einzelfallentscheidung zur Eingruppierung von Supervisoren in die Gehaltsgruppe II des Gehaltstarifvertrags für den Einzelhandel NordrheinWestfalen (hier bejaht).
Tenor
1.Die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung von Frau T. E. in die Gehaltsgruppe II im 3. Tätigkeitsjahr des Gehaltstarifvertrages für den Einzelhandel in Nordrhein - Westfalen wird ersetzt.
2.Die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung von Herrn B. F. C. in die Gehaltsgruppe II im 2. Tätigkeitsjahr des Gehaltstarifvertrages für den Einzelhandel in Nordrhein - Westfalen wird ersetzt.
3.Die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung von Frau C. L. in die Gehaltsgruppe II im 3. Tätigkeitsjahr des Gehaltstarifvertrages für den Einzelhandel in Nordrhein - Westfalen wird ersetzt.
4.Die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung von Frau E. A. in die Gehaltsgruppe II im 3. Tätigkeitsjahr des Gehaltstarifvertrages für den Einzelhandel in Nordrhein - Westfalen wird ersetzt.
5.Die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung von Herrn N. I. in die Gehaltsgruppe II im 3. Tätigkeitsjahr des Gehaltstarifvertrages für den Einzelhandel in Nordrhein - Westfalen wird ersetzt.
6.Die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung von Frau O. L. in die Gehaltsgruppe II im 3. Tätigkeitsjahr des Gehaltstarifvertrages für den Einzelhandel in Nordrhein - Westfalen wird ersetzt.
7.Die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung von Frau Y. I. in die Gehaltsgruppe II im 2. Tätigkeitsjahr des Gehaltstarifvertrages für den Einzelhandel in Nordrhein - Westfalen wird ersetzt.
8.Die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung von Frau A. H. in die Gehaltsgruppe II im 3. Tätigkeitsjahr des Gehaltstarifvertrages für den Einzelhandel in Nordrhein - Westfalen wird ersetzt.
9.Die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung von Herrn G. T. in die Gehaltsgruppe II im 2. Tätigkeitsjahr des Gehaltstarifvertrages für den Einzelhandel in Nordrhein - Westfalen wird ersetzt.
10.Die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung von Frau B. T. in die Gehaltsgruppe II im 2. Tätigkeitsjahr des Gehaltstarifvertrages für den Einzelhandel in Nordrhein - Westfalen wird ersetzt.
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