Arbeitsgericht Krefeld, 2018-01-31, 1 Ga 1/18

1 Ga 1/18Labour CourtJan 31, 2018

Regest

1. Ob die Zahlung einer Zulage für eine bestimmte Gruppe von Teilzeitbeschäftigten, die ihre Arbeitszeit nur vorübergehend reduzieren, während andere Teilzeitbeschäftigte mit gleicher Arbeitszeit diese Zulage nicht erhalten, gem. § 4 Abs. 1 TzBfG durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist, hängt von einer umfangreichen Prüfung ab. Maßgeblich ist, ob tatsächlich Gründe wie z. B. die Fachkräftegewinnung oder die bessere Vereinbarkeit von Beruf und Familie für die Differenzierung bestehen. 2. Die Untersagung eines auf die Zahlung einer solchen Zulage gerichteten Streiks im einstweiligen Rechtsschutz kommt mangels Glaubhaftmachung des Verfügungsanspruchs nicht in Betracht, wenn nicht eindeutig ist, dass tatsächliche Gründe für die Differenzierung fehlen. Bloße Annahmen genügen nicht. 3. Die Untersagung eines nach durchgeführten Warnstreiks für die Dauer von einem Tag vorgesehenen Streik setzt jedenfalls die Glaubhaftmachung voraus, dass die Streikfolgen zu einer unter Berücksichtigung der grundgesetzlichen Garantie des Streikrechts unverhältnismäßigen Schädigung führen würden (hier verneint).

Full text

Arbeitsgericht Krefeld — 1 Ga 1/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2018-01-31

Aktenzeichen: 1 Ga 1/18

ECLI: ECLI:DE:ARBGKR:2018:0131.1GA1.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Kammer

Normen: § 940 ZPO, § 62 Abs. 2 ArbGG, § 4 Abs. 1 TzBfG, Art.9 Abs. 3 GG, Art. 14 GG

Leitsätze

  1. Ob die Zahlung einer Zulage für eine bestimmte Gruppe von Teilzeitbeschäftigten, die ihre Arbeitszeit nur vorübergehend reduzieren, während andere Teilzeitbeschäftigte mit gleicher Arbeitszeit diese Zulage nicht erhalten, gem. § 4 Abs. 1 TzBfG durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist, hängt von einer umfangreichen Prüfung ab. Maßgeblich ist, ob tatsächlich Gründe wie z. B. die Fachkräftegewinnung oder die bessere Vereinbarkeit von Beruf und Familie für die Differenzierung bestehen.
  2. Die Untersagung eines auf die Zahlung einer solchen Zulage gerichteten Streiks im einstweiligen Rechtsschutz kommt mangels Glaubhaftmachung des Verfügungsanspruchs nicht in Betracht, wenn nicht eindeutig ist, dass tatsächliche Gründe für die Differenzierung fehlen. Bloße Annahmen genügen nicht.
  3. Die Untersagung eines nach durchgeführten Warnstreiks für die Dauer von einem Tag vorgesehenen Streik setzt jedenfalls die Glaubhaftmachung voraus, dass die Streikfolgen zu einer unter Berücksichtigung der grundgesetzlichen Garantie des Streikrechts unverhältnismäßigen Schädigung führen würden (hier verneint).

Tenor

1.Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

2.Die Kosten des Rechtsstreits hat die Verfügungsklägerin zu tragen.

3.Der Streitwert beträgt 400.000 €.

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