4 Ca 2440/10•Arbeitsgericht Mönchengladbach, 2010-11-18, 4 Ca 2440/10
Arbeitsgericht Mönchengladbach, 2010-11-18, 4 Ca 2440/10
4 Ca 2440/10Labour CourtNov 18, 2010
Regest
Der Sachgrund des § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 TzBfG erfodert die Vergütung des Arbeitnehmers aus Haushaltsmitteln, die mit einer konkreten Sachregelung auf der Grundlage einer nachvollziehbaren Zwecksetzung versehen sind. Die für die Vergütung verfügbaren Haushaltsmittel müssen für eine Aufgabe von nur vorübergehender Dauer vorgesehen sein (BAG 7. Mai 2008 - 7 AZR 198/07).
Full text
Arbeitsgericht Mönchengladbach — 4 Ca 2440/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-11-18
Aktenzeichen: 4 Ca 2440/10
ECLI: ECLI:DE:ARBGMG:2010:1118.4CA2440.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Kammer
Normen: § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 TzBfG
Leitsätze
Der Sachgrund des § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 TzBfG erfodert die Vergütung des Arbeitnehmers aus Haushaltsmitteln, die mit einer konkreten Sachregelung auf der Grundlage einer nachvollziehbaren Zwecksetzung versehen sind. Die für die Vergütung verfügbaren Haushaltsmittel müssen für eine Aufgabe von nur vorübergehender Dauer vorgesehen sein (BAG 7. Mai 2008 - 7 AZR 198/07).
Tenor
-
Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der im Arbeitsvertrag vom 26.08.2009 vereinbarten Befristung zum 31.12.2010 beendet wird.
-
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
-
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 9.168,84 € festgesetzt.
Wondering how this text applies to your situation?
Free consultation, no commitment
Describe your situation. Our team will contact you by email about your consultation.
Continue your research in ChatGPT or Claude
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.