4 Ca 1759/16•Arbeitsgericht Münster, 2017-03-10, 4 Ca 1759/16
Full text
Arbeitsgericht Münster — 4 Ca 1759/16 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2017-03-10
Aktenzeichen: 4 Ca 1759/16
ECLI: ECLI:DE:ARBGMS:2017:0310.4CA1759.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Kammer
Tenor
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Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund der zuletzt mit Arbeitsvertrag vom 12.10.2015 vereinbarten Befristung nicht zum 30.09.2016 beendet worden ist.
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Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin zu den bislang vereinbarten Arbeitsbedingungen als Lehrkraft für besondere Aufgaben als Vollbeschäftigte (39,83 Stunden) bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Feststellungsantrag weiter zu beschäftigen.
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Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.516,94 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2016 abzüglich 1.643,40 € netto zu zahlen.
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Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.516,94 € brutto zuzüglich
2.258,47 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2016 abzüglich 1.643,40 € netto zu zahlen.
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Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.516,94 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2017 abzüglich 1.643,40 € netto zu zahlen.
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Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.516,94 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2017 abzüglich 1.643,40 € netto zu zahlen.
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Die Kosten des Rechtsstreites hat die Beklagte zu tragen.
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Der Streitwert wird auf 31.820,39 € festgesetzt.
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