2 Ca 437/19•Arbeitsgericht Paderborn, 2019-07-11, 2 Ca 437/19
Full text
Arbeitsgericht Paderborn — 2 Ca 437/19 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2019-07-11
Aktenzeichen: 2 Ca 437/19
ECLI: ECLI:DE:ARBGPB:2019:0711.2CA437.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Kammer
Normen: § 6 Abs. 5 ArbZG
Tenor
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1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.132,14 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB aus 5,90 € seit dem 16.11.2018, aus weiteren 222,68 € seit dem 16.12.2018, aus weiteren 189,56 € seit dem 16.01.2019, aus weiteren 173,62 € seit dem 16.02.2019, aus weiteren 148,48 € seit dem 16.03.2019, aus weiteren 182,08 € seit dem 16.04.2019, aus weiteren 154,92 € seit dem 16.05.2019 sowie aus weiteren 54,90 € seit dem 16.06.2019 zu zahlen.
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2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für die ab dem 01.06.2019 geleistete Nachtarbeit wahlweise einen Nachtarbeitszuschlag von 30 % des Bruttostundenlohns für jede zwischen 23 Uhr und 6 Uhr geleistete Arbeitsstunde zu zahlen oder für jede zwischen 23 Uhr und 6 Uhr geleistete Nachtarbeitsstunde 0,3 bezahlte freie Stunden zu gewähren, sofern die Klägerin Nachtarbeit im Sinne von § 2 Abs. 5 ArbZG in Form von Dauernachtarbeit verrichtet.
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3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
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4. Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 20 % und die Beklagte 80 % zu tragen.
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5. Der Streitwert wird auf 2.528,03 € festgesetzt.
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6. Die Berufung wird für die Klägerin nicht zugelassen.
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