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1 Ca 231/20•Arbeitsgericht Siegburg, 2020-10-15, 1 Ca 231/20
Entscheidungsdatum: 2020-10-15
Aktenzeichen: 1 Ca 231/20
ECLI: ECLI:DE:ARBGSU:2020:1015.1CA231.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Kammer
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis e. Parteien durch die Kündigung vom 03.01.2020 nicht aufgelöst worden ist.
Die Beklagte wird verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger zu zahlen
2.047,50 Euro brutto abzüglich gezahlter 971,50 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.01.2020,
2.254,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2020,
1.960,00 Euro brutto abzüglich Krankengeld in Höhe von 1.865,04 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.03.2020,
2.156,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2020,
2.156,00 Euro brutto abzüglich 1.250,48 Euro netto Arbeitslosengeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.05.2020,
2.058,00 Euro brutto abzüglich 282,90 Euro Krankengeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2020,
2.156,00 Euro brutto abzüglich 1.449,52 Euro Arbeitslosengeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2020,
2.254,00 Euro brutto abzüglich 852,60 Euro netto Arbeitslosengeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2020,
2.058,00 Euro brutto abzüglich 852,60 Euro Arbeitslosengeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2020.
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger über den 04.01.2020 hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Kündigungsschutzverfahrens als Lagerarbeiter zu den bisherigen Bedingungen weiterzubeschäftigen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Der Streitwert wird auf 21.288,54 Euro festgesetzt.
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