Arbeitsgericht Wuppertal, 2010-09-22, 2 Ca 1911/10

2 Ca 1911/10Labour CourtSep 22, 2010

Regest

Ist kein betriebliches System des Leistungsentgelts vereinbart, so folgt aus Satz 4 der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 18 Abs. 4 TVöD (VKA) nicht, dass der Restbetrag des Gesamtvolumens des Leistungsentgelts aus dem Vorjahr pauschal an die Arbeitnehmer auszuzahlenist. Der Restbetrag ist vielmehr bis zum Abschluss einer Dienst- bzw. Betriebsvereinbarung zum Leistungsentgelt auszusparen.

Full text

Arbeitsgericht Wuppertal — 2 Ca 1911/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-09-22

Aktenzeichen: 2 Ca 1911/10

ECLI: ECLI:DE:ARBGW:2010:0922.2CA1911.10.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Kammer

Normen: Protokollerklärung Nr. 1 zu § 18 Abs. 4 TVöD (VKA)

Leitsätze

Ist kein betriebliches System des Leistungsentgelts vereinbart, so folgt aus Satz 4 der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 18 Abs. 4 TVöD (VKA) nicht, dass der Restbetrag des Gesamtvolumens des Leistungsentgelts aus dem Vorjahr pauschal an die Arbeitnehmer auszuzahlenist. Der Restbetrag ist vielmehr bis zum Abschluss einer Dienst- bzw. Betriebsvereinbarung zum Leistungsentgelt auszusparen.

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Die Kosten trägt der Kläger.

  3. Streitwert: 220,93 €.

  4. Die Berufung wird zugelassen.

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