6 Ca 2753/10•Arbeitsgericht Wuppertal, 2010-11-18, 6 Ca 2753/10
Arbeitsgericht Wuppertal, 2010-11-18, 6 Ca 2753/10
6 Ca 2753/10Labour CourtNov 18, 2010
Regest
Die Verjährungsfrist für den Urlaubsabgeltungsanspruch beginnt nicht mit dem Schluss des Urlaubsjahres, sondern mit dem Ablauf des Übertragungszeitraums am 31.03. des Folgejahres.
Full text
Arbeitsgericht Wuppertal — 6 Ca 2753/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-11-18
Aktenzeichen: 6 Ca 2753/10
ECLI: ECLI:DE:ARBGW:2010:1118.6CA2753.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Kammer
Normen: BUrlG §§ 4, 5 Abs. 1 a und 2, 7, 11; SGB IX § 125 Abs. 1
Leitsätze
Die Verjährungsfrist für den Urlaubsabgeltungsanspruch beginnt nicht mit dem Schluss des Urlaubsjahres, sondern mit dem Ablauf des Übertragungszeitraums am 31.03. des Folgejahres.
Tenor
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- Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 18.947,40 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.09.2010 zu zahlen.
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- Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 521,74 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.09.2010 zu zahlen.
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- Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin bei Zahlung der in Ziffer 1) und 2) zugesprochenen Beträge eine Lohnabrechnung zu erteilen.
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- Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
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- Streitwert: 19.669,14 €.
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