Arbeitsgericht Wesel, 2012-01-11, 4 BV 36/11

4 BV 36/11Labour CourtJan 11, 2012

Regest

1. Richtiger Adressat der Kündigung einer Gesamtbetriebsvereinbarung ist auch bei delegierter Zuständigkeit der Gesamtbetriebsrat. 2. Dies gilt auch bei bloßer Abschlusskompetenz.

Full text

Arbeitsgericht Wesel — 4 BV 36/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-01-11

Aktenzeichen: 4 BV 36/11

ECLI: ECLI:DE:ARBGWES:2012:0111.4BV36.11.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Kammer

Normen: § 50 Abs. 1, Abs. 2 BetrVG.

Leitsätze

  1. Richtiger Adressat der Kündigung einer Gesamtbetriebsvereinbarung ist auch bei delegierter Zuständigkeit der Gesamtbetriebsrat.

  2. Dies gilt auch bei bloßer Abschlusskompetenz.

Tenor

Die Anträge werden zurückgewiesen.

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