1 AGH 2 /15•Anwaltsgerichtshof NRW, 2015-09-11, 1 AGH 2 /15
Full text
Anwaltsgerichtshof NRW — 1 AGH 2 /15 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-09-11
Aktenzeichen: 1 AGH 2 /15
ECLI: ECLI:DE:AWGHNRW:2015:0911.1AGH2.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Senat des Anwaltsgerichtshofs
Tenor
Das Urteil des Anwaltsgerichts Düsseldorf vom 13.12.2012 (3 EV 259/10) wird aufgehoben, soweit es den Angeschuldigten C betrifft. Der Angeschuldigte C ist der vorsätzlichen Verletzung der Berufspflicht nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO schuldig. Ihm wird deswegen die Zahlung einer Geldbuße von 2.000,-- € an die RAK Düsseldorf auferlegt. Er trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens, soweit diese das Verfahren gegen ihn betreffen.
Im Übrigen wird die Berufung der Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf vom 17.12.2012 gegen das obengenannte Urteil des Anwaltsgerichts Düsseldorf verworfen. Die RAK Düsseldorf hat insoweit die Kosten des Verfahrens ein-schließlich der Kosten des Revisionsverfahrens sowie die notwendigen Aus-lagen des Angeschuldigten U zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Angewendete Vorschriften: §§ 45 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, 113, 114 BRAO.
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