Anwaltsgerichtshof NRW, 2016-01-08, 2 AGH 18/15

2 AGH 18/15Other CourtJan 8, 2016

Regest

Im anwaltsgerichtlichen Verfahren ist die Anschuldigungsschrift einer Generalstaatsanwaltschaft nicht zur Hauptverhandlung zuzulassen, wenn die Verhängung einer anwaltsgerichtlichen Maßnahme nach § 113 Abs. 1 BRAO nicht in Betracht kommt. Herabsetzende Äußerungen, zu denen ein anderer Beteiligter oder der Verfahrensablauf keinen Anlass gegeben haben, sind nur dann berufsrechtlich (§§ 43, 43a BRAO) ahndbar, wenn sie strafrechtlich die Schwelle zur Beleidigung überschreiten. Das Niveau einer persönlichen Kränkung bzw. Schmähung, das ein Zurücktreten der Berufs- und Meinungsfreiheit eines Rechtsanwalts zur Folge hätte, kann noch nicht erreicht sein, wenn sich die Äußerungen des Rechtsanwalts nur auf die Vorwürfe der Gegenseite beziehen, sich aber nicht im Sinne einer Diffamierung gegen den Gegner selbst richten.

Full text

Anwaltsgerichtshof NRW — 2 AGH 18/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-01-08

Aktenzeichen: 2 AGH 18/15

ECLI: ECLI:DE:AWGHNRW:2016:0108.2AGH18.15.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Senat des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nordrhein-Westfalen

Normen: § 43, 43a, 113 BRAO; 185 StGB

Leitsätze

Im anwaltsgerichtlichen Verfahren ist die Anschuldigungsschrift einer Generalstaatsanwaltschaft nicht zur Hauptverhandlung zuzulassen, wenn die Verhängung einer anwaltsgerichtlichen Maßnahme nach § 113 Abs. 1 BRAO nicht in Betracht kommt. Herabsetzende Äußerungen, zu denen ein anderer Beteiligter oder der Verfahrensablauf keinen Anlass gegeben haben, sind nur dann berufsrechtlich (§§ 43, 43a BRAO) ahndbar, wenn sie strafrechtlich die Schwelle zur Beleidigung überschreiten. Das Niveau einer persönlichen Kränkung bzw. Schmähung, das ein Zurücktreten der Berufs- und Meinungsfreiheit eines Rechtsanwalts zur Folge hätte, kann noch nicht erreicht sein, wenn sich die Äußerungen des Rechtsanwalts nur auf die Vorwürfe der Gegenseite beziehen, sich aber nicht im Sinne einer Diffamierung gegen den Gegner selbst richten.

Tenor

  1. Die sofortige Beschwerde der Generalstaatsanwaltschaft vom 22.04.2015 gegen den Nichteröffnungsbeschluss des Anwaltsgerichts für den Bezirk der Rechts-anwaltskammer L vom 01.04.2015 wird als unbegründet verworfen.

  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeschuldigten trägt die Rechtsanwaltskammer L.

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