2 AGH 2/15•Anwaltsgerichtshof NRW, 2016-11-04, 2 AGH 2/15
Anwaltsgerichtshof NRW, 2016-11-04, 2 AGH 2/15
2 AGH 2/15Other CourtNov 4, 2016
Regest
Die schriftsätzlichen Äußerungen eines Rechtsanwalts über die Entscheidung eines Richters, nach denen die vom Rechtsanwalt vertretene Partei „Opfer krimineller, richterlicher Energie“ geworden sei und die Partei deshalb auch „Strafantrag wegen Rechtsbeugung stellen solle“ sowie eine Formulierung über die „kriminelle Krönung“ der richterlichen Begründung können eine unzulässige Schmähung und damit Ehrkränkung des Richters darstellen und nicht mehr von der Meinungsfreiheit des Rechtsanwalts gedeckt sein.
Full text
Anwaltsgerichtshof NRW — 2 AGH 2/15 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-11-04
Aktenzeichen: 2 AGH 2/15
ECLI: ECLI:DE:AWGHNRW:2016:1104.2AGH2.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Senat des Anwaltsgerichtshofes
Normen: § 43a III BRAO
Leitsätze
Die schriftsätzlichen Äußerungen eines Rechtsanwalts über die Entscheidung eines Richters, nach denen die vom Rechtsanwalt vertretene Partei „Opfer krimineller, richterlicher Energie“ geworden sei und die Partei deshalb auch „Strafantrag wegen Rechtsbeugung stellen solle“ sowie eine Formulierung über die „kriminelle Krönung“ der richterlichen Begründung können eine unzulässige Schmähung und damit Ehrkränkung des Richters darstellen und nicht mehr von der Meinungsfreiheit des Rechtsanwalts gedeckt sein.
Tenor
1 .
Die Berufung des angeschuldigten Rechtsanwalts gegen das Urteil des Anwaltsgerichts für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Köln vom 3. November 2014 (10 EV 228/13) wird als unbegründet verworfen.
Der Rechtsanwalt hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Angewendete Vorschriften: §§ 43, 43a Abs. 3, 113 Abs. 1 BRAO, §197 BRAO
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