2 AGH 14/16•Anwaltsgerichtshof NRW, 2017-03-03, 2 AGH 14/16
Anwaltsgerichtshof NRW, 2017-03-03, 2 AGH 14/16
2 AGH 14/16Other CourtMar 3, 2017
Regest
Entscheidet das Anwaltsgericht in erster Instanz über den Einspruch gegen einen Rügebescheid durch den Vorstand der Rechtsanwaltskammer, kann der Beschluss des Anwaltsgerichts gemäß § 74a Abs. 3 Satz 4 BRAO auch dann nicht mit der Beschwerde angefochten werden, wenn der Beschwerdeführer unter Hinweis auf einen von ihm gerügten Grundrechtsverstoß „den Rechtsweg ausschöpfen“ will.
Full text
Anwaltsgerichtshof NRW — 2 AGH 14/16 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-03-03
Aktenzeichen: 2 AGH 14/16
ECLI: ECLI:DE:AWGHNRW:2017:0303.2AGH14.16.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Senat des Anwaltsgerichtshofes
Normen: §§ 74a BRAO, 304 StPO
Leitsätze
Entscheidet das Anwaltsgericht in erster Instanz über den Einspruch gegen einen Rügebescheid durch den Vorstand der Rechtsanwaltskammer, kann der Beschluss des Anwaltsgerichts gemäß § 74a Abs. 3 Satz 4 BRAO auch dann nicht mit der Beschwerde angefochten werden, wenn der Beschwerdeführer unter Hinweis auf einen von ihm gerügten Grundrechtsverstoß „den Rechtsweg ausschöpfen“ will.
Tenor
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 15. August 2016 wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Der Geschäftswert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
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