2 AGH 15/16•Anwaltsgerichtshof NRW, 2017-09-01, 2 AGH 15/16
Anwaltsgerichtshof NRW, 2017-09-01, 2 AGH 15/16
2 AGH 15/16Other CourtSep 1, 2017
Regest
Mit einer Gehörsrüge gegen eine Beschwerdeentscheidung in einem Ablehnungsverfahren können keine weiteren Befangenheitsgründe nachgeschoben oder die rechtliche Würdigung des Beschwerdegerichts angegriffen werden.
Full text
Anwaltsgerichtshof NRW — 2 AGH 15/16 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-09-01
Aktenzeichen: 2 AGH 15/16
ECLI: ECLI:DE:AWGHNRW:2017:0901.2AGH15.16.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Senat des Anwaltsgerichtshofes für das Land Nordrhein-Westfalen
Normen: § 33 a StPO
Leitsätze
Mit einer Gehörsrüge gegen eine Beschwerdeentscheidung in einem Ablehnungsverfahren können keine weiteren Befangenheitsgründe nachgeschoben oder die rechtliche Würdigung des Beschwerdegerichts angegriffen werden.
Tenor
- 1. Die Anhörungsrüge der angeschuldigten Rechtsanwältin gem. § 116 BRAO i.V.m. § 33a StPO gegen den Beschluss des Anwaltsgerichts-hofes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 7. April 2017 wird zurückgewiesen.
- 2. Die Kosten des Verfahrens nach § 33a StPO trägt die Antragstellerin.
Wondering how this text applies to your situation?
Free consultation, no commitment
Describe your situation. Our team will contact you by email about your consultation.
Continue your research in ChatGPT or Claude
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.