Anwaltsgerichtshof NRW, 2017-11-10, 1 AGH 97/16

1 AGH 97/16Other CourtNov 10, 2017

Regest

Einer bei einer öffentlich-rechtlichen Sendeanstalt als „Hauptsachbearbeiterin mit besonderen Aufgaben in der Funktion als Datenschutzbeauftragte“ tätigen Juristin kann die Zulassung als Syndikusrechtsanwältin zu versagen sein. (redaktioneller Leitsatz der Pressestelle des Oberlandesgerichts Hamm)

Full text

Anwaltsgerichtshof NRW — 1 AGH 97/16 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2017-11-10

Aktenzeichen: 1 AGH 97/16

ECLI: ECLI:DE:AWGHNRW:2017:1110.1AGH97.16.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Senat des Anwaltsgerichtshofs

Normen: §§: 46, 46a BRAO

Leitsätze

Einer bei einer öffentlich-rechtlichen Sendeanstalt als „Hauptsachbearbeiterin mit besonderen Aufgaben in der Funktion als Datenschutzbeauftragte“ tätigen Juristin kann die Zulassung als Syndikusrechtsanwältin zu versagen sein. (redaktioneller Leitsatz der Pressestelle des Oberlandesgerichts Hamm)

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 06.12.2016 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin ihrerseits zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Geschäftswert wird festgesetzt auf 25.000,00 EUR.

Die Berufung wird zugelassen.

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