18 K 8808/97 F•Finanzgericht Düsseldorf, 2002-09-06, 18 K 8808/97 F
Full text
Finanzgericht Düsseldorf — 18 K 8808/97 F — Urteil
Entscheidungsdatum: 2002-09-06
Aktenzeichen: 18 K 8808/97 F
ECLI: ECLI:DE:FGD:2002:0906.18K8808.97F.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 18. Senat
Tenor
Die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung für 1991 bis 1994 vom 21.03.1997 und für 1995 vom 11.08.1997 jeweils in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27.10.1997 werden mit der Maßgabe aufgehoben,
dass es hinsichtlich der Gewinnfeststellung und -verteilung für 1991 bis 1994 bei den ursprünglichen Feststellungsbescheiden verbleibt und
dass für 1995 für die Klägerin ein Verlust i.H.v 146.114 DM festgestellt und entsprechend den Beteiligungen auf die Gesellschafter L.L, F.L., L. und I. GmbH und N. I. zugerechnet wird.
Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Die Revision wird zugelassen.
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