11 K 4981/99 BG•Finanzgericht Düsseldorf, 2002-11-07, 11 K 4981/99 BG
Full text
Finanzgericht Düsseldorf — 11 K 4981/99 BG — Urteil
Entscheidungsdatum: 2002-11-07
Aktenzeichen: 11 K 4981/99 BG
ECLI: ECLI:DE:FGD:2002:1107.11K4981.99BG.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Senat
Tenor
Der Einheitswertbescheid auf den 01.01.1982 vom 22.08.1985, der Einheitswertbescheid auf den 01.01.1984 vom 23.10.1985 und der Einheitswertbescheid auf den 01.01.1985 vom 19.12.1985 in der Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 02.07.1999 werden insoweit geändert, als das Gebäude der Steinmahlanlage als Betriebsvorrichtung qualifiziert wird und somit nicht mehr in die Einheitsbewertung aufgenommen wird.
Die Berechnungen der Einheitswerte werden dem Beklagten übertragen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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