4 K 4230/04 Z•Finanzgericht Düsseldorf, 2005-11-02, 4 K 4230/04 Z
Full text
Finanzgericht Düsseldorf — 4 K 4230/04 Z — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2005-11-02
Aktenzeichen: 4 K 4230/04 Z
ECLI: ECLI:DE:FGD:2005:1102.4K4230.04Z.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Senat
Tenor
Das Verfahren wird ausgesetzt.
Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird um eine Vorabentscheidung zu der Frage ersucht, ob die Verordnung (EG) Nr. 1599/1999 des Rates vom 12. Juli 1999 zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren von Draht aus nichtrostendem Stahl mit einem Durchmesser von 1 mm oder mehr mit Ursprung in Indien, zur endgültigen Vereinnahmung der vorläufigen Zölle auf diese Einfuhren und zur Einstellung des Verfahrens gegenüber den Einfuhren von Draht aus nichtrostendem Stahl mit einem Durchmesser von 1 mm oder mehr mit Ursprung in der Republik Korea unwirksam ist, soweit hiernach auf von der Venus Wire Industries Ltd, Mumbai/Indien hergestellten Draht der Unterpos. 7223 00 19 der Kombinierten Nomenklatur Ausgleichszoll zu erheben ist.
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