12 K 6851/02 E•Finanzgericht Düsseldorf, 2005-11-24, 12 K 6851/02 E
Full text
Finanzgericht Düsseldorf — 12 K 6851/02 E — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-11-24
Aktenzeichen: 12 K 6851/02 E
ECLI: ECLI:DE:FGD:2005:1124.12K6851.02E.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Senat
Tenor
Der Bescheid vom 8.8.2001 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 11.11.2002 wird wie folgt geändert:
Die Einkommensteuer für 1994 ist auf der Grundlage eines zu versteuernden Einkommens in Höhe von 796.183 DM festzusetzen - davon sind 37.919 DM nach der Splittingtabelle und 758.264 DM nach § 34 Abs. 1 EStG zu versteuern. Von dem sich daraus ergebenden Betrag sind noch 75 DM an Ermäßigung für Beiträge und Spenden gemäß § 34 g Nr. 1 EStG abzuziehen. Die Berechnung der Einkommensteuer wird dem Finanzamt übertragen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten der Verfahrens tragen die Kläger zu 1/3 und das Finanzamt zu 2/3.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.
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