Finanzgericht Düsseldorf, 2007-10-18, 14 K 3830/04 F

14 K 3830/04 FTax CourtOct 18, 2007

Full text

Finanzgericht Düsseldorf — 14 K 3830/04 F — Urteil

Entscheidungsdatum: 2007-10-18

Aktenzeichen: 14 K 3830/04 F

ECLI: ECLI:DE:FGD:2007:1018.14K3830.04F.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 14. Senat

Tenor

Der geänderte Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 1997 vom 04.02.2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24.06.2004 wird dahingehend geändert, dass der Gewinn um den Spieleinsatzanteil von 44,8 % abzüglich der Abschläge für tatsächlich gespielte Lottoscheine von 293.428,88 Euro (= 573.897 DM) gemindert wird.

Die Neuberechnung der festzustellenden Einkünfte aus Gewerbebetrieb wird dem Beklagten übertragen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

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