11 K 89/07 F•Finanzgericht Düsseldorf, 2009-12-17, 11 K 89/07 F
Full text
Finanzgericht Düsseldorf — 11 K 89/07 F — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-12-17
Aktenzeichen: 11 K 89/07 F
ECLI: ECLI:DE:FGD:2009:1217.11K89.07F.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Senat
Tenor
Der Feststellungsbescheid für das Jahr 1999 vom 26. März 2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12. Dezember 2006 wird dahingehend abgeändert, dass eine Abschreibung nach dem FördG i.H.v. 2.043.602 DM berücksichtigt wird und die Einkünfte entsprechend auf die Gesellschafter verteilt werden.
Die Ermittlung des festzustellenden Betrags wird dem Beklagten übertragen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 31 % und der Beklagte zu 69 %.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Die Revision wird zugelassen.
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