Finanzgericht Düsseldorf, 2011-02-22, 6 K 3060/08 K,F

6 K 3060/08 K,FTax CourtFeb 22, 2011

Full text

Finanzgericht Düsseldorf — 6 K 3060/08 K,F — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-02-22

Aktenzeichen: 6 K 3060/08 K,F

ECLI: ECLI:DE:FGD:2011:0222.6K3060.08K.F.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Senat

Tenor

Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 07.07.2008 und Änderung der Bescheide über Körperschaftsteuer 2000, zum Solidaritätszuschlag zur Körperschaftsteuer 2000 und über Feststellungen gem. § 47 Abs. 2 KStG 2000 werden

  1. die Körperschaftsteuer 2000 und der Solidaritätszuschlag zur Körperschaftsteuer 2000 unter Berücksichtigung eines um „X“ DM geminderten Einkommens und entsprechend geänderter Gewerbesteuerrückstellung festgesetzt;

  2. das Einkommen unter Berücksichtigung der Änderungen zu 1. festgestellt.

Die Berechnung der geänderten Steuer- und Feststellungsbeträge wird dem Beklagten übertragen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

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