13 K 3413/07 F•Finanzgericht Düsseldorf, 2011-04-12, 13 K 3413/07 F
Full text
Finanzgericht Düsseldorf — 13 K 3413/07 F — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-04-12
Aktenzeichen: 13 K 3413/07 F
ECLI: ECLI:DE:FGD:2011:0412.13K3413.07F.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 13. Senat
Tenor
Der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2000 vom 4.11.2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 7.8.2007 wird mit der Maßgabe abgeändert, dass ein Gesamthandsgewinn in Höhe von „...“ DM (anstatt von bisher „...“ DM) zugrunde zu legen und – unter Berücksichtigung der Sonderbetriebsausgaben von „...“ DM – nach Maßgabe des Aufteilungsschlüssels gemäß Anlage 3a des BP-Berichts auf „L“ und „U“ zu verteilen ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Berechnung der aufzuteilenden Besteuerungsgrundlagen wird dem Beklagten auferlegt
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Die Revision wird zugelassen.
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