4 K 3268/14 Z•Finanzgericht Düsseldorf, 2017-05-03, 4 K 3268/14 Z
Full text
Finanzgericht Düsseldorf — 4 K 3268/14 Z — Urteil
Entscheidungsdatum: 2017-05-03
Aktenzeichen: 4 K 3268/14 Z
ECLI: ECLI:DE:FGD:2017:0503.4K3268.14Z.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Senat
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen worden ist.
Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheids vom 15. Januar 2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17. September 2014 verpflichtet, für erstattete Antidumpingzölle in Höhe von insgesamt 154.766,11 € Zinsen nach § 238 der Abgabenordnung beginnend mit dem Tag ihrer Entrichtung bis zu ihrer Erstattung festzusetzen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu einem und der Beklagte zu zwei Dritteln.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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