6 K 2010/16 K,G•Finanzgericht Düsseldorf, 2017-09-05, 6 K 2010/16 K,G
Full text
Finanzgericht Düsseldorf — 6 K 2010/16 K,G — Urteil
Entscheidungsdatum: 2017-09-05
Aktenzeichen: 6 K 2010/16 K,G
ECLI: ECLI:DE:FGD:2017:0905.6K2010.16K.G.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Senat
Tenor
Der Bescheid für 2013 über Körperschaftsteuer vom 26.01.2015 und der Bescheid für 2013 über den Gewerbesteuermessbetrag vom 06.02.2015, beide Bescheide in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14.06.2016, werden insoweit geändert, dass Einnahmen aus der Vermietung von Info-Ständen i.H.v. € bei der Steuerfestsetzung bzw. bei der Berechnung des Gewerbesteuermessbetrages nur zu 15 v. H. berücksichtigt werden,
der Bescheid für 2014 über Körperschaftsteuer vom 26.01.2015 und der Bescheid für 2014 über den Gewerbesteuermessbetrag vom 06.02.2015, beide Bescheide in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14.06.2016, werden insoweit geändert, dass die Einnahmen aus der Vermietung von Info-Ständen i.H.v. € bei der Steuerfestsetzung bzw. bei der Berechnung des Gewerbesteuermessbetrages nur zu 15 v. H. berücksichtigt werden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Steuerberechnung und die Berechnung der Messbeträge wird auf den Beklagten übertragen.
Die Klägerin und der Beklagte tragen die Kosten des Rechtsstreites je zu ½.
Die Revision wird zugelassen.
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