13 K 3812/15 F•Finanzgericht Düsseldorf, 2017-11-24, 13 K 3812/15 F
Full text
Finanzgericht Düsseldorf — 13 K 3812/15 F — Urteil
Entscheidungsdatum: 2017-11-24
Aktenzeichen: 13 K 3812/15 F
ECLI: ECLI:DE:FGD:2017:1124.13K3812.15F.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 13. Senat
Tenor
Die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2000 bis 2010 vom 8.9.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 3.11.2015 werden mit der Maßgabe abgeändert, dass die bei der Berechnung des Gewinns erfolgte Hinzuschätzung von Wareneinsatz nicht ausgehend von einem Rohgewinnaufschlagsatz von 440% berechnet wird, sondern folgende Rohgewinnaufschlagsätze für diese Berechnung (einschließlich der Rückstellungsbildung) zugrunde zu legen sind: 317% für 2000 bis 2006, 335% für 2007 bis 2009 und 400% für 2010.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Berechnung der festzustellenden Einkünfte wird auf den Beklagten übertragen.
Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern zu 86 % und dem Beklagten zu 14 % auferlegt.
Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Die Revision wird zugelassen.
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